CF-Selbsthilfe

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Verschärfung der Umweltzone in Frankfurt am Main

2012-01-01

Ab dem 1. Januar 2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone einfahren.

Die Umweltzone wurde im Oktober 2008 eingerichtet. Ziel ist die Verringerung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidkonzentration zur Einhaltung der Grenzwerte.

Die Nachrüstung von Diesel-Pkw und leichten Nutzfahrzeugen mit Partikelfiltern soll auch im Jahr 2012 gefördert werden. Informationen finden Sie unter dem Link BMU (2011): Nachrüstung.

Rechtliche Grundlage der 3. Stufe der Umweltzone ist die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in Zusammenarbeit mit der Stadt Frankfurt am Main aufgestellt worden ist. Der Luftreinhalteplan ist am 14.11.2011 in Kraft getreten.

Gestaffelt nach Schadstoffausstoß werden vier Schadstoffgruppen für Fahrzeuge unterschieden:

  • Schadstoffgruppe 1 - keine Plakette
  • Schadstoffgruppe 2 - rote Plakette
  • Schadstoffgruppe 3 - gelbe Plakette
  • Schadstoffgruppe 4 - grüne Plakette

Wer ohne Plakette oder gültige Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone kontrolliert wird, muss mit vierzig Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Ausnahmen

Wer braucht keine Plakette?

Für bestimmte Fahrzeuge gibt es generelle Ausnahmen, die nach Bundesverordnung einheitlich festelegt sind.

In Frankfurt am Main gelten außerdem spezielle Ausnahmeregelungen.

Wessen Fahrzeug nicht unter die generellen oder für Frankfurt am Main speziellen Ausnahmen fällt, kann beim Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Generelle Ausnahmen

Für alle Fahrzeuge sind bundeseinheitlich in folgenden Fällen keine Plaketten erforderlich:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinenland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen (mit der Kennzeichnung "Arzt im Notfalleinsatz")
  • Kfz für Menschen mit Behinderungen (aG, H Bl)
  • Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen
  • Sonderrechte nach § 35 StVO (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung)
  • Fahrzeuge der Bundeswehr/NATO.

Spezielle Ausnahmeregelungen für Frankfurt am Main

Für Frankfurt am Main getroffene, hier gültige Ausnahmeregelungen sehen in folgenden Fällen keine Plakettenpflicht vor:

  • Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
  • Fahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die über einen orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen.
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Weitere Informationen unter: http://www.umweltzone.frankfurt.de/

Nächster Erfahrungsaustausch findet am 03.02.2012 statt.

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