§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen CF-Selbsthilfe Frankfurt e.V. mit dem Zusatz -Hilfe bei Mukoviszidose-
1.2 Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck und Aufgaben des Vereins sind u.a. die Patientenselbsthilfe im Einzugsbereich von Frankfurt am Main. Zu diesem Zweck vereinigt er die von Mukoviszidose Betroffenen, ihre Angehörigen sowie ihre ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeuten. Zweck des Vereins ist es ferner, den von Mukoviszidose Betroffenen und ihren Angehörigen zu helfen.
2.3 Der Verein bemüht sich, diesen Zweck insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen zu verwirklichen:
– Anregung für die Bildung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Gruppen, Anstöße für Aktionsprogramme.
– Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen für CF Kranke, deren Angehörige und Freunde.
– Förderung von Therapieeinrichtungen für CF-Kranke, Förderung von und Mitwirkung an langfristigen Therapieprogrammen für CF Familien insbesondere in psychosozialer Hinsicht.
– Regelmäßige Herausgabe einer Patienteninformation
– Mitgliedschaft in dem Mukoviszidose e.V. – Bundesverband Cystische Fibrose (CF)
– Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um ein besseres Verständnis der Allgemeinheit für die besonderen Belange der von Mukoviszidose Betroffenen zu erreichen.
2.4 Der Verein legt Wert auf Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder -gruppen. Er legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.
§ 3 Mittel des Vereins
3.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
– Mitgliedsbeiträge,
– Geld- und Sachspenden,
– Erträge aus Sammlungen,
– Erträge aus Vereinsvermögen,
– sonstige Zuwendungen.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.
3. Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitglieder des Vereins können gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft im Mukoviszidose e.V. – Bundesverband Cystische Fibrose (CF) erwerben.
4.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss, Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4.5 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.6 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen nach Erhalt des Entscheids durch den Antragsteller, bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4.7 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden.
4.8 Die Mitglieder unter 4.1.1 haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
4.9 Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
§ 5 Beiträge
5.1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Beschlüsse zur Festsetzung oder Änderung von Beiträgen erfordern eine einfache Mehrheit.
5.2 Kinder und Jugendliche, sowie in Ausbildung Befindliche, können als eigenständige Mitglieder geführt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.
5.3 Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
5.4 Über die Reduzierung der Mitgliedsbeiträge nach 5.3 entscheidet der Vorstand.
5.5 Zu Gunsten des gemeinnützigen Zweckes sind die Mitglieder gehalten, außer dem Jahresbeitrag Geld- oder Sachspenden zu leisten.
5.6 25 % der eingehenden, nicht Zweckgebundenen Spenden werden, vierteljährlich auf eines der Konten des Mukoviszidose e.V. – Bundesverband Cystische Fibrose (CF) überwiesen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat und die Ausschüsse.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur zu den Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, zu deren Behandlung einberufen wurde.
7.3 Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind dabei schriftlich vorzulegen.
7.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzureichen.
7.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Neuwahl des Vorstandes,
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen,
5. Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
6. Beschlüsse über Widersprüche entsprechend 4.6,
7. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer,
8. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien,
9. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
7.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7.7 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
7.8 Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
7.9 Jede Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand umfasst mindestens 4, höchstens 7 Personen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Kassierer und höchstens drei Beisitzern.
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
8.3 Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
8.4 Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
8.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
8.6 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz.
8.7 Innerhalb jeden Quartals hat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
8.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
8.9 Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.
8.10 Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8.11 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
8.12 Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.
§ 9 Beirat, Arbeitsausschüsse
9.1 Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat, sowie für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.
9.2 Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen.
9.3 Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
10.1 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.Bei anstehenden Satzungsänderungen muss der Einladung außerdem sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.
10.2 Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mukoviszidose e.V. – Bundesverband Cystische Fibrose (CF), In den Dauen 6, 53117 Bonn, (Finanzamt Bonn, Steuernummer: Finanzamt Bonn-Innenstadt, Steuernummer 205 57 610533). Bei Wegfall dieses Vereins oder seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die CHRISTIANE HERZOG STIFTUNG, Geißstraße 4, 70173 Stuttgart, (Finanzamt Stuttgart-Körper-schaften, Steuernummer 99033/31653), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

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